Vereinssatzung
§ 1 NAME UND SITZ

Der Förderverein führt den Namen:

„Förderverein zum Schutz, zur Pflege und weiteren Entwicklung der Mönchguter Museen“ e.V.

Der Förderverein ist ein rechtsfähiger, gemeinnütziger Verein.
Er hat seinen Sitz in 18586 Ostseebad Göhren, Thiessower Straße 7 und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bergen auf Rügen unter der laufenden Nr. 274 geführt.

§ 2 ZIELE UND AUFGABEN

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke.

Der Satzungszweck richtet sich auf die Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalschutz- und Denkmalpflege, Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 (2) Nr.5, 6, 22 AO).

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1AO).
Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke und ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Verein. Er trägt einem vielseitig gestalteten, thematisch angemessenen Vereinsleben Rechnung.
Er richtet seine Tätigkeit auf die Förderung der Mönchguter Museen sowie auf die Erschließung und Erhaltung der kulturgeschichtlichen Besonderheiten der Halbinsel Mönchgut einschließlich der Denkmalpflege.

Der Förderverein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Ankäufe die Erweiterung des Fundus der Museen, insbesondere zur Kultur- und
Wirtschaftsgeschichte Mönchguts, die Organisation und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen
wie Museumsgesprächen, Museumsfesten u.a., die Recherche und Aufbereitung historischen Wissens über kulturgeschichtliche Eigentümlichkeiten und Besonderheiten Mönchguts, den Erhalt von wertvollen Unikaten durch Finanzierung der Herstellung von Sicherheitskopien und deren Archivierung,
die Herausgabe unentgeltlicher, zweckbestimmter Prospekte, die den Zielen und Aufgaben des Vereins entsprechen, die Vorbereitung und Mitfinanzierung von Veröffentlichungen auf volkskundlichem und heimatgeschichtlichem Gebiet.

Um diese Ziele und Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage verwirklichen zu können, unterstützt ein wissenschaftlicher Beirat – gebildet aus Fachexperten verschiedener kultureller Einrichtungen – die Arbeit des Vorstandes durch Vorlegen langfristiger Konzepte sowie durch theoretische und praktische Umsetzungshilfen.
Der Förderverein organisiert als kulturbestimmender Faktor der Region die Mitgliedschaft und Kontaktaufnahme zu Vereinen mit ähnlichem oder gleichem Profil, wie der Ernst-Moritz-Arndt-Gesellschaft e.V., der Gesellschaft für Pommersche Geschichte, Altertumskunde und Kunst e.V. u. ä..
Aus dem Erfahrungsaustausch mit diesen Vereinen sollen Anregungen für konkrete – die Arbeit des Vorstandes unterstützende – Tätigkeiten der Fördervereinsmitglieder abgeleitet werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (korporatives Mitglied) werden, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützt und das 18. Lebensjahr erreicht hat. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht keine Aufnahmepflicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, durch seinen aktiven Beitrag die Arbeit des Fördervereins mit Leben zu erfüllen.

Verpflichtungen könnten in Folgendem bestehen:
Versorgung und Betreuung von Besuchern des Fördervereins
Übernahme von Kassendiensten und Besucherservice wie Führungen u. ä.
Ausübung praktischer Tätigkeiten wie: Pflege der Aussenanlagen, Hausmeisterdienste, Reparaturen
Betreuung beim Erarbeiten schriftlicher Vorlagen wie Flyer, Ausstellungstexte u.ä.
Betreuung von Praktikanten
u. ä. spontane Einsatzmöglichkeiten.
Jedes Mitglied ist wählbar und stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet bei:

1. Auflösung des Vereins,
2. Austritt aus dem Verein,
3. Ausschluss aus dem Verein,
4. Tod des Mitgliedes.

Der Austritt, der nur durch eine formlose, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann, ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
Bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Fördervereins kann ein Mitglied nach Begründung des Antrages durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied des Fördervereins gilt als ausgeschlossen, wenn drei Jahre lang kein Beitrag entrichtet wurde.

§ 4 BEITRAG, GESCHÄFTSJAHR

Bei Aufnahme in den „FÖRDERVEREIN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND WEITEREN ENTWICKLUNG DER MÖNCHGUTER MUSEEN“ e.V. ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuwendungen und Spenden.
Spenden der Mitglieder und Förderer sind freiwillig.
Über die Höhe der Beiträge entscheidet jährlich die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
Die Mitglieder des Fördervereins und deren Familienangehörige haben freien Zutritt zu den Ausstellungen der Mönchguter Museen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Das oberste Beschlussorgan des Fördervereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie tagt jährlich auf der Grundlage eines vom Vorstand festgelegten Themen- und Zeitplanes bis zum Ende des 1. Quartals.
Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:

den Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes und den Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und zu bestätigen,
den Vorstand bei Neuwahlen zu entlasten,
den Jahresarbeitsplan zu beraten und zu beschließen,
die Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen und juristische Personen (korporative Mitglieder) zu bestätigen bzw. neu festzulegen,
Wahl des Vorstandes,
Wahl der Revisionskommission,
über eine eventuelle Auflösung des Fördervereins zu befinden,
über Satzungsänderungen zu befinden. Satzungsänderungen werden vom Vorstand allen Mitgliedern des Fördervereins schriftlich in der Neufassung unterbreitet. Einzuladen ist hierzu schriftlich vier Wochen (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand bestehend aus:

1. der/dem Vorsitzenden,
2. dem/der 1.Stellvertreter/in,
3. dem/der 2.Stellvertreter/in gekoppelt mit Funktion des/der Schatzmeister(s)/in ,
4. dem/der Schriftführer/in ,
5. dem/der Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit,
6. dem/der 1. betriebswirtschaftlichen Berater/in,
7. dem/der 2. betriebswirtschaftlichen Berater/in,
(Funktionen für 6. u. 7. gekoppelt mit situationsbedingten konkreten Aufgabenbereichen).

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
Mitgliedern des Fördervereins, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, steht die Möglichkeit der Briefwahl zur Verfügung.
Durch die Mitgliederversammlung sind Kandidatenvorschläge mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
Der Vorstand bleibt am Ende der vierjährigen Legislaturperiode bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in allen übrigen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6 AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins, die Durchführung der Mitgliederversammlung und die sorgsame Verwaltung des Vereinsvermögens.
In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand den Jahresbericht über seine Tätigkeit.
Der Vorsitzende und sein 1. stellvertretender Vorsitzender vertreten den Förderverein im Rechtsverkehr.
Sie repräsentieren den Verein nach aussen und vertreten den Vorstand.
Der 1. stellvertretende Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet dieselben.
Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
Der Schriftführer führt die Protokolle bei Sitzungen und erledigt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den weiteren Schriftverkehr des Fördervereins. Für das Führen des Protokolls bei den Mitgliederversammlungen wird vom Versammlungsleiter ein Mitglied des Fördervereins bestimmt. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 7 DIE REVISIONSKOMMISSION

Die ebenfalls durch die Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission (mindestens 2 Mitglieder) hat das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen, und sie hat die Pflicht, am Ende eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen.
Weiter überprüft die Revisionskommission ständig die Einhaltung des Statuts, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel.
Die Revisionskommission ist ebenfalls nach Ablauf von vier Jahren zu wählen.

§ 8 FINANZEN, VERMÖGEN

Jedes Mitglied des Fördervereins ist berechtigt und verpflichtet, Sponsoren für den Erhalt des Vereins zu suchen. Er ist auch berechtigt, selbst als Sponsor aufzutreten.
Die zu erwartenden Einnahmen und die geplanten Ausgaben werden in einem zu beschließenden Haushaltsplan festgelegt.
Der Haushaltsplan ist nach Bestätigung durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung verbindliches Arbeitsmaterial im Geschäftsjahr. Bei Bedarf können durch Beschluss des Vorstandes (einfache Mehrheit) Nachtragshaushalte verabschiedet werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, d.h. für die Ziele und Aufgaben des Fördervereins verwendet werden.
Ein Mitglied des Fördervereins ist nur berechtigt, tatsächlich verausgabte und mit dem Vorstand abgestimmte Mittel, die satzungsgemäß eingesetzt wurden, erstattet zu erhalten.
Das Vermögen des Vereins muss bei einem öffentlichen Geldinstitut angelegt werden.

§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins in vollem Umfang an das Amt Mönchgut – Granitz oder dessen Rechtsnachfolger überführt. Es ist ausschließlich und unmittelbar für die Förderung gemeinnütziger kultureller Zwecke zu verwenden. Soweit die Mönchguter Museen noch diesen gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecken dienen, ist das überführte Vermögen vorrangig voll zum Schutz, zur Pflege und weiteren Entwicklung der Mönchguter Museen einzusetzen.
Der Verein löst sich bei weniger als 7 Mitgliedern auf oder auf Antrag der Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder.

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 27.02.2015 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 23.03.2001 einschließlich der Satzungsänderung vom 03.01.2003.

Ostseebad Göhren, den 27.02.2015